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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 40/19

Datum:
14.02.2020
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 40/19
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0214.1AGH40.19.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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