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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 38/19

Datum:
14.02.2020
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 38/19
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0214.1AGH38.19.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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