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Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt wird.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Aufgrund einer Beschwerde des Vorsitzenden Richters am Landgericht C, Landgericht E, vom 13.08.2018 leitete die Antragsgegnerin ein Aufsichtsverfahren (Geschäftszeichen A/I/102/2018) ein und forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 14.09.2018 zur Stellungnahme unter Belehrung gemäß § 56 Abs. 1 BRAO auf.
4Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer I erließ daraufhin mit Schreiben vom 21.09.2018 eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 € unter Fristsetzung von zwei Wochen.
5Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Unter dem 07.11.2018 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € wiederum unter zweiwöchiger Fristsetzung an.
6Hiergegen beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des AGH mit Schriftsatz vom 10.12.2018, eingegangen per Fax am selben Tage. Die Antragstellerin berief sich unter Hinweis darauf, dass sie keine Zeit zu einer Einlassung habe, auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Sie kündigte eine weitere Begründung bis zum 15.01.2019 an, die aber nicht erfolgte. Dem Antrag half die Aufsichtsabteilung I der Antragsgegnerin nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
7II.
8Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.
9Zwar sieht § 57 Abs. 3 S. 2 BRAO vor, dass der Antrag auf Entscheidung des AGH schriftlich beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen ist, allerdings ist die Form gewahrt, wenn aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (Feuerich/Weylandt, BRAO, 9. Auflage, § 57 BRAO Rn 22). Der Antrag der Antragstellerin wurde mittels Telefax vom 10.12.2018 fristgerecht gestellt und enthält ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung des AGH gegen den Bescheid vom 07.11.2018 über die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 € und die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 €.
10Zum Bescheid vom 07.11.2018 ist keine Postzustellungsurkunde oder ein anderer Zustellungsnachweis vorhanden. Es liegt lediglich ein Vermerk über die Absendung vom 08.11.2018 vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag der Antragstellerin fristgerecht erfolgte. Auch ist die Person der Antragstellerin eindeutig bestimmt. Der Antrag erfolgte auf dem Briefkopf der Kanzlei der Antragstellerin und ist mit ihrer handschriftlichen Unterschrift versehen.
11III.
12Der Antrag der Antragstellerin ist teilweise begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2018 zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € ist ausdrücklich aufzuheben.
13Soweit der Bescheid darüber hinaus eine weitere Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € enthält, ist er als in der Sache erledigt anzusehen.
14In Bezug auf den Feststellungsbescheid ist eine förmliche Aufhebung deshalb erforderlich, da er als Vollstreckungstitel verwendet werden kann, auch wenn eine Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten ist (Feuerich/Weylandt, BRAO, 9. Auflage, § 57 Rn 5; Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 57 Rn 17).
15Der Bescheid vom 07.11.2018 ist zunächst zu Recht ergangen. Die Antragstellerin hat pflichtwidrig gehandelt, indem sie nach formal wirksamer Aufforderung und Androhung weiterhin keine Stellung genommen hat.
16Es lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens mit der Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen, ist grundsätzlich auch ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdefrist dargestellte Sachverhalt zutrifft. Soweit der dargestellte Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt ist, liegt auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsersuchen vor. Angesichts des konkret geschilderten Sachverhalts ist dieses Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 15.07.2011 (1 AGH 26/11) entgegen. Dieser Entscheidung lag ein völlig anders gelagerter Sonderfall zugrunde. Die damalige Aufforderung bezog sich gerade nicht auf einen konkret dargelegten Sachverhalt.
17Das entsprechende Verhalten war auch schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist gleichwohl Erledigung nach Festsetzung und erneuter Androhung eingetreten, indem sich die Antragstellerin erstmals im Verfahren auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat. Das Aussageverweigerungsrecht entsteht erst mit der Berufung hierauf (Hartung/Scharner, BORA FAO § 56 BRAO Rn 57 mHa BGH St 21, 167).
18Die Antragstellerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass eine Begründung nicht erfolgte (vgl. Hartung/Scharmer a.a.O.). Da die Beschwerde einen Sachverhalt schildert, bei dem jedenfalls straf- wie berufsrechtliche Vergehen nicht auszuschließen sind, kann auch dahinstehen, ob in diesem anwaltsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung zu prüfen ist.
19Die nachträgliche Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht ist genau so zu behandeln wie Fälle, in denen ein Rechtsanwalt seine Pflicht zur Auskunft nachträglich erfüllt. In diesen Fällen tritt Erledigung wegen Zweckerreichung ein (vgl. Geyer-Zuck BRAO § 57 Rn 16; Henssler/Prütting § 57 BRAO Rn 14 und 17).
20IV.
21Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gemäß §§ 464 StPO, 197 Abs. 3 S. 1 BRAO jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Antragstellerin ist zur Kostentragung verpflichtet, da ihre Auskunftspflicht erst mit ihrer Beschwerde und der nachträglichen Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht entfiel. Die Antragsgegnerin trifft eine Kostentragungspflicht, da sie es nach Erhebung des Aussageverweigerungsrechts versäumt hat, den bestehenden Feststellungsbescheid förmlich aufzuheben. Insoweit ist eine hälftige Teilung der Kosten angemessen.
22IV.
23Der Geschäftswert entspricht der Summe des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes.