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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 1/19

Datum:
14.06.2019
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land NRW
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 1/19
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0614.1AGH1.19.00
 
Tenor:

1. Der Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme des Klageantrages zu 1 auf 60.000,00 Euro festgesetzt, danach auf 10.000,00 Euro.

 
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