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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 6/17

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 6/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0315.1AGH6.17.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 (versehentlich datiert auf den 28.09.2016) wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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