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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 64/17

Datum:
16.02.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 64/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0216.1AGH64.17.00
 
Schlagworte:
europäischer Rechtsanwalt, Kanzleiaufgabe, Mängel in der Kanzleigestaltung, Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Normen:
§§ § 4 Abs. 1 S. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, § 27 Abs. 1 BRAO
Leitsätze:

Die Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in eine Rechtsanwaltskammer kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei im Zuständigkeitsbereich der Kammer aufgibt, ohne von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO befreit zu sein. Eine Kanzlei ist aufgegeben, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtssuchende Publikum und die Gerichte praktisch nicht mehr erreichbar ist. Bei Mängeln in der Kanzleigestaltung muss die Rechtsanwaltskammer mildere Mittel als den Widerruf der Aufnahme in Betracht ziehen, um den Rechtsanwalt zur Einhaltung seiner Kanzleipflicht anzuhalten. Der Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Pflicht in ihrem sachlichen Kern verletzt wird und sich diese Verletzung auch durch nachhaltige anwaltsgerichtliche Maßnahmen nicht hat abstellen lassen.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2017 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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