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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/17

Datum:
29.06.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 48/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0629.1AGH48.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.              Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2017 wird aufgehoben.

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.              Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

5.              Die Berufung wird zugelassen.

 
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