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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 47/17

Datum:
29.06.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 47/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0629.1AGH47.17.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 62/18
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ausschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 
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