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Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die am XX.XX.1971 geborene Beigeladene ist per Arbeitsvertrag vom 22.01.1999 seit dem 15.03.1999 bei der Handwerkskammer E beschäftigt. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 17.01.2016/20.01.2016 ist die Beigeladene als „Abteilungsleiterin Zwischen-, Gesellen- u. Abschlussprüfungen, Rechtsfragen der beruflichen Bildung“ tätig.Mit bei der Beklagten am 20.01.2016 eingegangenen Antrag beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin.Nach der im Verwaltungsverfahren überreichten Tätigkeitsbeschreibung ist die Beigeladene mit der Prüfung von Rechtsfragen und Beratung in Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen beschäftigt. Aus einer Zusatzvereinbarung zum Arbeits-vertrag vom 13.01.2016 ergibt sich, dass die Beigeladene ihre Arbeitgeberin in Rechtsfragen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich berät und vertritt. Wegen der Einzelheiten wird insb. auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 17.1./20.01.2016 (Bl.10 ff der Personalakte der Beklagten) verwiesen. Die Beigeladene legt darüber hinaus zwei Bescheinigungen ihrer Arbeitgeberin vom 02.02.2016 vor, nach denen sie nicht mit hoheitlichen Tätigkeiten befasst ist, im Rahmen ihrer Beschäftigung zu 75 % anwaltlich tätig ist und die übrige Arbeitszeit für Abteilungsleitertätigkeiten aufwendet.Die Beklagte äußerte im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23.08.2016 u.a. Zweifel an der Ausübung einer prägenden anwaltlichen Tätigkeit, insb. in Bezug auf die Merkmale aus § 46 Abs.3 Nr.3 u.4 BRAO. Die Klägerin hat der Zulassung der Beigeladenen nicht zugestimmt. Sie hat neben Bedenken hinsichtlich der Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine anwaltliche Tätigkeit geltend gemacht, der Zulassung stehe die hoheitliche Tätigkeit der Beigeladenen entgegen.Nach ergänzenden Stellungnahmen der Beigeladenen vom 01.09.2016 u. 07.11.2016 hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2017 die Beigeladene als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für die Tätigkeit bei der Handwerks-kammer E“ zugelassen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche den Voraussetzungen des § 46 BRAO. Sie prüfe gem. der Tätig-keitsbeschreibung vom 17.01./20.01.2016, der Zusatzvereinbarung vom 13.01.2016 und der Bestätigung der Handwerkskammer vom 03.11.2016 eigenverantwortlich und unabhängig Rechtsfragen betreffend Ausbildungsverträge, hinsichtlich der Aufnahme in die Lehrlingsrolle, zu möglichen Verkürzungen der Ausbildungs-verhältnisse sowie zu Fragen des Prüfungsrechts. Sie erteile zu diesen Themen-bereichen Rechtsrat. Sie sei mit gerichtlichen Verfahren, der Abstimmung von Richtlinien und Verordnungen auf Landes- und Bundesebene und der Verhandlung von Ausbildungsverhältnissen u. Prüfungsleistungen betraut. Im Rahmen dieser Tätigkeit vertrete sie ihren Arbeitgeber nach außen. Das Beschäftigungsverhältnis sei durch die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen geprägt, der zeitliche Aufwand für administrative Tätigkeiten sei verschwindend gering. Hoheitliche Aufgaben übe die Beigeladene nicht aus. Die Klägerin hat gegen den ihr am 29.03.2017 zugestellten Zulassungsbescheid vom 15.03.2017 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.Sie rügt, der angefochtene Bescheid spezifiziere die Tätigkeit der Beigeladenen, für die die Zulassung erteilt worden sei, nicht hinreichend. In materiellrechtlicher Hinsicht hätte die Zulassung nach § 7 Nr.8 BRAO versagt werden müssen. Nach den im Internet dargestellten Aufgaben der Handwerksammer E sei der Aufgabenbereich der Beigeladenen als hoheitliche Aufgabe zu definieren. Die Klägerin macht außerdem geltend, die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche nicht den Kriterien des § 46 Abs.3 – Abs.5 BRAO. Die Beigeladene leiste keine anwaltliche Rechtsberatung, sie werde auch nicht rechtsgestaltend tätig. Die Befugnis der Beigeladenen, nach außen verantwortlich für ihren Arbeitgeber aufzutreten, sei im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend geklärt worden.Die Klägerin beantragt,
3den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
4Die Beklagte beantragt,
5die Klage abzuweisen.
6Sie verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Bescheid.Der Senat hat die Beigeladene persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.06.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: XXXXX) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Vers-Nr.: XXXXX) Bezug genommen.
7Entscheidungsgründe:
8Die zulässige, insb. fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die Beklagte hat die Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.1. In formeller Hinsicht ist der Zulassungsbescheid allerdings nicht zu beanstanden.Soweit die Klägerin in der Sache geltend macht, der Bescheid verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus § 37 Abs.1 VwVfG, greifen die Bedenken nicht durch. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist für eine bestimmte berufliche Tätigkeit zu erteilen, die konkret den Merkmalen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entsprechen muss. Es kann dahin stehen, ob der Tenor des angefochtenen Bescheids, in dem die Beige-ladene als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit bei der Hand-werkskammer E“ zugelassen wird, diesen Anforderungen genügt. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, ist im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung zu beurteilen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 37 Rn.5; VGH Kassel, NVwZ-RR 1993, 303 Tz.42, zitiert bei juris; BVerwGE 119, 292 Tz.17). Aus der Begründung des Bescheids, die auf den zur Personalakte gereichten Arbeitsvertrag, die Tätigkeitsbeschreibung vom 17./20.01.2016, die Stellungnahme der Beigeladenen vom 07.11.2016, die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13.01.2016 sowie auf eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 03.11.2016 Bezug nimmt und den Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen wiedergibt, ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin auf die derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als „Abteilungsleiterin Zwischen-, Gesellen- u. Abschlussprüfungen, Rechtsfragen der beruflichen Bildung“ mit dem aus dem Bescheid ersichtlichen Tätigkeitsumfang bezieht.2. Der Zulassungsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, da er gegen § 46 a Abs.1 Nr.3 BRAO verstößt. Die Beklagte hat die Beigeladene als Syndikus-rechtsanwältin zugelassen, obwohl die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit, die den Anforderungen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entspricht, geprägt ist. a) Der Senat geht zwar davon aus, dass die Tätigkeit der Beigeladenen den Kriterien des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entspricht, soweit die Beigeladene die Handwerkskammer in Prüfungsangelegenheiten, insb. bei Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse, sowie in Aufsichtssachen gegenüber Handwerksbetrieben berät und im Streitfall gerichtlich vertritt. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene in Prüfungs- und Aufsichtsangelegenheiten hoheitlich tätig wird und der Zulassung deshalb ein Versagungsgrund nach §§ 46 a Abs.1 Nr.2, 7 Nr.8 BRAO entgegensteht, da dieser Aufgabenbereich das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen nicht prägt. Nach den Angaben der Beigeladenen macht ihre Tätigkeit in Prüfungsan-gelegenheiten deutlich weniger als die Hälfte ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit aus, und zwar auch dann, wenn alle Tätigkeiten der Beigeladenen, die unter den Stichworten „Prüfungsangelegenheiten“ u. „Aufsichtssachen“ zusammengefasst werden können, berücksichtigt werden. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass sie rd. 1/3 ihrer jährlichen Arbeitszeit für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Prüfungen der Kammer aufwendet, wobei sie gutachterliche Stellungnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung durch den Geschäftsführer der Kammer verfasst und ihre Arbeitgeberin im Streitfall vor den Verwaltungsgerichten vertritt. Weitere 10 – 15 % ihrer Arbeitszeit würde sie zur Bearbeitung der Aufsichtssachen aufwenden. Auch nach einer Gesamtbetrachtung wird das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen von der Bearbeitung der Prüfungs- und Aufsichtsangelegenheiten nicht „beherrscht“ (vgl. BT Drs. 18/5201, abgedruckt bei Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., S 363). Der Senat geht davon aus, dass von einer beherrschenden Tätigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Tätigkeit ganz deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.b) Die übrige Tätigkeit der Beigeladenen gliedert sich auf in administrative und allgemein (rechts)beratende Aufgaben. Diese Aufgabenkreise sind keine anwaltlichen Tätigkeiten.Zu den administrativen Aufgaben der Beigeladenen zählen die von ihr benannten Bereiche der Mitarbeiterführung und Personalentwicklung (Weiterbildung, Förderung, Überstundenregulierung, Besetzung der Prüfungsausschüsse), die nach der Anhörung der Beigeladenen – korrespondierend mit den vorgelegten schriftlichen Erklärungen – rd. 25 % der gesamten Tätigkeit ausmachen.3. Soweit die Beigeladene darüber hinaus in einem juristischen Kontext tätig wird, handelt es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, die den Kriterien des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspricht, es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale aus § 46 Abs.3 Nr.2 u. 3 BRAO.a) Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 17./20.01.2016 ergibt sich, dass die Beigeladene in verschiedener Hinsicht (rechts)beratend tätig wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine anwaltliche Beratung i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.2 BRAO, sondern um eine allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder der Handwerkskammer. Die anwaltliche Beratung ist geprägt durch den Grundsatz der mandatsbezogenen Interessenverwirklichung; die Vertretung widerstreitender Interessen ist unzulässig (§ 43 a Abs.4 BRAO). Diesem Grundsatz entspricht auch das gesetzliche Leitbild des Syndikusrechtsanwaltes in § 46 Abs.5 BRAO. Der Syndikusrechtsanwalt vertritt den Arbeitgeber in seinen Rechtsangelegenheiten bzw. in den Fällen des § 46 Abs.5 S.2 Nr.2 u. 3 BRAO die Rechtsangelegenheiten Dritter. Demgegenüber erbringt die Beigeladene zu einem wesentlichen Anteil interne Beratungsleistungen. Ihre Aufgabe ist es, alle Mitglieder der Handwerkskammer gleichermaßen zu beraten mit der Folge, dass sie nicht nur sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch den Auszu-bildenden in derselben Streitfrage rechtlich tätig sein darf, sondern in einigen Bereichen sogar tätig sein soll mit dem Ziel, ein für beide Parteien günstiges Ergebnis zu erreichen.b) Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass die Beigeladene im Zusammenhang mit der Mitgliederbetreuung/-beratung rechtsgestaltend i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO tätig wird. Soweit die Beigeladene ausgeführt hat, sie prüfe Rechtsfragen im Zusam-menhang mit der konkreten Ausgestaltung von Lehrverträgen (Abkürzung/Verlänge-rung von Ausbildungszeiten, Urlaubsansprüche), führt sie dabei aufgrund der bestehenden tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen (BBiG, Ausbildungs-ordnung) keine selbständigen Verhandlungen als Vertreterin einer Vertragspartei. Vielmehr informiert die Beteiligten über die bestehende Rechtslage und wirkt auf die Umsetzung der bestehenden Regelungen hin.Die übrigen von der Beigeladenen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 17./20.01.2016 genannten Tätigkeiten erfüllen das Merkmal des § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO nicht. Insoweit ist die Tätigkeit der Beigeladenen nicht auf die Gestaltung von Rechtsver-hältnissen ausgerichtet. Die Entwicklung von Arbeitsmethoden, Rundschreiben, Rechtsstandpunkten sowie das Abstimmen von Richtlinien und Verordnungen zum Berufsbildungsrecht sind keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gestaltung konkreter Rechtsverhältnisse der Mitglieder oder der Handwerkskammer selbst. Soweit die Beigeladene Verhandlungen zwischen Prüfungsausschüssen und Geschäftsstellen bei Fragen von Ehrenamt und Entschädigung führt, kann dahin stehen, ob sie für ihre Arbeitgeberin in dieser Hinsicht Verträge oder Vergleiche aushandelt, da die Tätigkeit der Beigeladenen nach der schriftlichen Tätigkeitsbe-schreibung und nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung auf diesen Bereich nicht ausgerichtet ist.4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Abs.3 VwGO sowie aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Beigeladenen waren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat.Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 194 Abs.1 BRAO.Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.Die Berufung ist nur zuzulassen,
111. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
18Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.