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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 31/17

Datum:
19.01.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 31/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0119.1AGH31.17.00
 
Schlagworte:
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Widerruf, Vermögensverfall
Normen:
§§ § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
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