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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 12/17

Datum:
16.02.2018
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 12/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0216.1AGH12.17.00
 
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwalt, Dezernent für Personal und Organisation, Universität, hoheitliches Handeln
Normen:
§§ 46a I Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO
Leitsätze:

Einem bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt 25.000,-- €.

 
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