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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 18/16

Datum:
12.05.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 18/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0512.2AGH18.16.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld, Festsetzung, Rechtsanwalt
Normen:
§§ 56 BRAO
Leitsätze:

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 
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