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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 14/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 14/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0303.2AGH14.16.00
 
Schlagworte:
Beschwerde, Zulässigkeit, Beschluss des Anwaltsgerichts, Einspruch gegen Rügebescheid
Normen:
§§ 74a BRAO, 304 StPO
Leitsätze:

Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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