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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 11/17

Datum:
01.12.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 11/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1201.2AGH11.17.00
 
Schlagworte:
Rechtsanwalt, Beschwerde, hinreichende Auskunftserteilung
Normen:
§ 56 BRAO
Leitsätze:

(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Ein Rechtsanwalt hat gemäß § 56 BRAO nähere Umstände zu den tatsächlichen Hintergründen einer Beschwerde mitzuteilen, wenn die Rechtsanwaltskammer andernfalls die Einhaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts nicht überprüfen kann. Mit einer pauschalen Erklärung, das ein Beschwerdevorbringen nicht zutrifft, genügt ein Rechtsanwalt dann seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die weitere Zwangsgeldandrohung vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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