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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 98/16

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 98/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH98.16.00
 
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwalt, Zulassung, Geschäftsführer einer Bildungseinrichtung
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Einer Rechtsanwältin, die als Geschäftsführerin einer Bildungseinrichtung des Deutschen Bundeswehrverbandes tätig ist, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein, wenn nicht feststeht, dass ihre Tätigkeit durch die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" ist.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Beigeladene zu               je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Entscheidungsgründe

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