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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 97/16

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 97/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH97.16.00
 
Schlagworte:
öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, Hauptsachbearbeiterin, Datenschutzbeauftragte
Normen:
§§: 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Einer bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ tätigen Juristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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