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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 79/16

Datum:
30.06.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 79/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH79.16.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall
Normen:
§ 14 II Nr. 7 BRAO
Leitsätze:

Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 
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