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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 74/16

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 74/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH74.16.00
 
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwalt, Haftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Ein im Bereich der Schadensregulierung in Angelegenheiten der Bauhaftpflicht, der allgemeinen Haftpflicht sowie der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bei einer Versicherung tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

 
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