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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 72/16

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 72/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH72.16.00
 
Schlagworte:
Personalleiter, metallverarbeitendes Unternehmen, Syndikusrechtsanwalt
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Ein u.a. als Personalleiter bei einem metallverarbeitenden Unternehmen (industrieller Rohrleitungsbau) tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

 
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