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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 64/16

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 64/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0428.1AGH64.16.00
 
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwalt, Zulassung, Schadenssachbearbeitung, Versicherer
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine Rechtsanwältin, die als Angestellte fachlich unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich in der Schadenssachbearbeitung bei dem Kundenservice eines großen Versicherers tätig ist, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

 
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Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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