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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 41/17

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 41/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH41.17.00
 
Schlagworte:
Fachanwaltsbezeichnung, Widerruf, Rechtsanwaltskammer, Fortbildungspflicht
Normen:
§ 43c BRAO, § 15 FAO
Leitsätze:

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - hier der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsgericht - kann von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn der betroffene Anwalt seiner kalenderjährlichen, gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 
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