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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 28/16

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 28/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH28.16.00
 
Schlagworte:
Softwareunternehmen, "Director Corporate Development", Syndikusrechtsanwältin
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine im als "Director Corporate Development" bei einem Softwareunternehmen tätige Volljuristin kann aufgrund eines rechtlichen Schwerpunktes ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach-gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- + 5.000,-- Euro) festgesetzt.

 
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