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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 26/16

Datum:
16.03.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 26/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0316.1AGH26.16.00
 
Tenor:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.

3.       Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.       Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 
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