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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 21/17

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltgerichtshofs für das land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 21/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH21.17.00
 
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwältin, Sachbearbeiterin, Abteilung Kraftfahrschaden
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine als Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrschaden beschäftigte Juristen kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des  vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
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