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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 21/16

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 21/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH21.16.00
 
Schlagworte:
"Administrative Direktorin", Zulassung, Syndikusrechtsanwältin
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- Euro + 5.000,-- Euro) festgesetzt.

 
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