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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 20/17

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 20/17
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH20.17.00
 
Schlagworte:
Rechtsanwalt, Vermögensverfall, Beurteilungszeitpunkt, einspruchsbehaftete Forderung
Normen:
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Leitsätze:

Ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens zu beurteilen. Auch einspruchbehaftete Forderungen des Finanzamtes können den Vermögensverfall begründen, wenn sie vollstreckbar sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 62.500,-- Euro (50.000,- Euro + 12.500,-  Euro).

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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