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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 20/16

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 20/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0210.1AGH20.16.00
 
Schlagworte:
Leiter "Recht und Personal", Syndikusrechtsanwalt
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Zu der Frage, ob ein für die Tätigkeit als Leiter "Personal und Recht" bei einer Unternehmensgruppe aus der Textilwirtschaft tätiger Volljurist als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Entscheidungsgründe

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