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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 57/16

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 57/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1216.1AGH57.16.00
 
Schlagworte:
Assistentin der Geschäftsleitung, Syndikusrechtsanwältin
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine als Assistentin der Geschäftsleitung bei einer privaten Firma angestellte Volljuristin kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- (25.000,-- + 5.000,--) Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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