Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 49/15

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Anwaltsgerichtshof
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 49/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH49.15.00
 
Schlagworte:
missbilligende Belehrung, Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Bezeichnung "Büro", irreführende Werbung
Normen:
§§ 112a, 112c BRAO, 42, 43 VwGO, 6 I BORA
Leitsätze:

Gegen die missbilligende Belehrung einer Rechtsanwaltskammer kann das betroffene Kammermitglied Anfechtungsklage erheben. Daneben ist eine Feststellungsklage, die den Inhalt der missbilligenden Belehrung – auch in negierender Fassung – zum Gegenstand hat, unzulässig. Die Verwendung der Bezeichnung „Büro“ mit einer Ortsangabe durch einen Rechtsanwalt kann eine irreführende Werbung sein, wenn der Rechtsanwalt an dem angegebenen Ort kein vollwertiges Büro unterhält, sondern - ohne eigene vertragliche Grundlage - nur Bürodienstleistungen entgegennehmen kann, die auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses erbracht werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 90 91 92 93 94 95
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank