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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 46/16

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 46/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1125.1AGH46.16.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, Zulässigkeit, Vertretungszwang
Normen:
§§ 14 II Nr. 7 BRAO, 112 c I BRAO; 67 IV VwGO, 156 II BRAO
Leitsätze:

Legt ein (ehemaliger) Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, gegen den Widerrufsbescheid nach Ablauf der Klagefrist beim Anwaltsgerichtshof Anfechtungsklage ein, wird die Klage unter Verstoß gegen den Vertretungszwang angebracht und ist mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abzuweisen. Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 II BRAO bedarf es nicht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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