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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 34/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 34/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH34.16.00
 
Schlagworte:
Versicherungsunternehmen, Mitarbeiterin in den Bereichen Firmenschadenersatz und Betriebshaftpflicht, Syndikusrechtsanwältin
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Eine in den für Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht zuständigen Bereichen eines Versicherungsunternehmens tätige Volljuristin kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und

5.000,- €).

 
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