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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 30/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 30/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH30.16.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall
Normen:
§§ 14 II Nr. 7 BRAO
Leitsätze:

Zur Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, zur Feststellung der Voraussetzungen des Vermögensverfalls und zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 EUR.

 
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