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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 27/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 27/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH27.16.00
 
Schlagworte:
Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater, Syndikusrechtsanwalt
Normen:
§§ 46, 46a BRAO
Leitsätze:

Ein als Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und 5.000,-- €).

 
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