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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 12/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 12/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1007.1AGH12.16.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall, Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden
Normen:
§ 14 BRAO
Leitsätze:

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts vorliegt, so dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu widerrufen ist.

 
Tenor:

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
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