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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 11/16

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 11/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH11.16.00
 
Schlagworte:
belehrender Hinweis, Rechtsanwaltskammer, laufendes Verwaltungsverfahren, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Zulässigkeit, Verpflichtung zur Antragsbescheidung
Normen:
§§ 43, 75 VwGO, § 73 II 112a, 112c BRAO
Leitsätze:

Ein Kammermitglied kann von der Rechtsanwaltskammer die Erteilung eines belehrenden Hinweises zur Klärung von Fragen der anwaltlichen Berufspflichten beantragen. Während eines bei der Rechtsanwaltskammer laufenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung von anwaltlicher Berufspflichten kann einer Feststellungklage, die die in Frage stehenden anwaltlichen Berufspflichten zum Gegenstand hat, das Rechtsschutzinteresse fehlen. Entscheidet die Rechtsanwaltskammer ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Fristüber den Antrag auf Erlass eines belehrenden Hinweises, kann eine Klage des Kammermitglieds auf Verpflichtung der Kammer zu Bescheidung des Antrags erfolgreich sein.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z. B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €

 
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