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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 9/15

Datum:
06.11.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 9/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1106.2AGH9.15.00
 
Schlagworte:
Auskunft, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, anwaltsgerichtliches Verfahren, Erledigung
Normen:
§§ 56, 197, 197a BRAO, 464 StPO
Leitsätze:

Verletzt ein Rechtsanwalt seine Auskunftspflicht, kann ihm die Rechtsanwaltskammer ein Zwangsgeld androhen. Wird die Zwangsgeldandrohung aufgehoben, weil der Rechtsanwalt zwischenzeitlich Auskunft erteilt hat, erledigt sich ein vom Rechtsanwalt beantragtes anwaltsgerichtliches Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldandrohung. Es kann dann gem. §§ 197, 197a BRAO, 464 StPO gerechtfertigt sein, dem Rechtsanwalt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

 
Tenor:

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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