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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 5/15

Datum:
14.08.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 5/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0814.2AGH5.15.00
 
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Erledigung, Antrag, gerichtliche Entscheidung, Zwangsgeld, Rechtsanwaltskammer
Normen:
§§ 56 Abs. 1, 197, 197a BRAO, 464 StPO
Leitsätze:

Zur Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer.

 
Tenor:

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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