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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 45/15

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 45/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1211.1AGH45.15.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Fachanwaltsbezeichnung, Fortbildungspflicht
Normen:
§ 43 BRAO, § 15 FAO
Leitsätze:

Die zum Erhalt einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllende jährliche Fortbildungsverpflichtung ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Die für den Widerruf zuständige Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt nicht gestatten, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen, um so die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen (unzulässige Rückrechnung von Fortbildungen auf das Vorjahr).

 
Tenor:

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

 
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