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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 38/14

Datum:
17.04.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 38/14
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0417.1AGH38.14.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger einen belehrenden Hinweis dahin erteilt hat, dass die Verwendung des Wortes „Standorte“ auf der Homepage der Klägerin gegen das Gebot, eine Zweigstelle ausreichend nach außen kenntlich zu machen, sowie gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoße, letzteres hinsichtlich des Standortes L jedoch nur soweit sich der belehrende Hinweis  auf die Zeit ab dem 01.10.2014 bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegen einander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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