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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 36/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 36/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH36.15.00
 
Schlagworte:
Verleihung, Fachanwaltsbezeichnung, Lehrgang, Fortbildungspflicht
Normen:
§§ 4 II, 15 FAO
Leitsätze:

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, insbesondere zur Erfüllung der Fortbildungspflicht mit Beginn des Fachanwaltslehrgangs.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

 
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