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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 35/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 35/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH35.15.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Fachanwaltsbezeichnung, Ermessensausübung
Normen:
§ 43c BRAO, 15 FAO
Leitsätze:

Zur Frage der Ermessensausübung beim Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, wenn eine Rechtsanwalt nicht bestrebt ist, versäumte Fortbildungen zeitnah nachzuholen und zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

 
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