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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 30/15

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 30/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0925.1AGH30.15.00
 
Schlagworte:
Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, rechtswidrige Verfügung
Leitsätze:

Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.

 
Tenor:

Der Bescheid (Widerrufsverfügung) der Beklagten vom 26.05.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 
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