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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 20/15

Datum:
11.09.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 20/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.1AGH20.15.00
 
Schlagworte:
Fachanwaltsbezeichnung, Fachanwalt für Steuerrecht, Fortbildungspflicht, Widerruf, Erlaubnis, wissenschaftliche Publikation, Ausarbeitung, Veröffentlichung, Zeitpunkt
Normen:
§ 15 FAO
Leitsätze:

Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn der Anwalt seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die in einem Jahr unterbliebene Fortbildung kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Bei der Wertung einer wissenschaftlichen Publikation als kalenderjährliche Fortbildungsmaßnahme kommt es vorrangig nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den der Ausarbeitung des Beitrages an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

 
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