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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 1/15

Datum:
29.05.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 1/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0529.1AGH1.15.00
 
Schlagworte:
Herausgabe, Herausgabepflicht, Handakten, Berufsrecht
Normen:
§§ 43, 50 BRAO i.V.m. 675, 667 BGB, 114 II, 197 BRAO
Leitsätze:

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2013 (Az.: 3 EV 413/09) wird aufgehoben.

2.       Rechtsanwalt T2 ist schuldig, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er ihm von den Eheleuten T im Zusammenhang mit drei Mandaten ausgehändigten Unterlagen nicht herausgab, obgleich er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt war.

3.       Gegen ihn wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis verhängt und eine Geldbuße von 2.000.-€ (in Worten: zweitausend Euro), zu zahlen an die RAK Düsseldorf.

4.       Rechtsanwalt T2 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43, 50 BRAO i.V.m. 675, 667 BGB, 114 Abs. 2, 197 BRAO

 
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