Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 19/15

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 19/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH19.15.00
 
Schlagworte:
Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft
Normen:
Art. 101 II GG, § 60 I BRAO, § 14 II Nr. 7 BRAO
Leitsätze:

Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe sind zulässige Sondergerichte gem. Art. 101 II GG. Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Folge der ansonsten freiwilligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dar.

Zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und zur Vermutung für den Vermögensverfall bei der Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zahlung

    eines Reisekostenvorschusses zum Termin werden zurückgewiesen.

3.  Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin

    bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

    Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern

    nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%

    des vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank