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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 18/15

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 18/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0925.1AGH18.15.00
 
Schlagworte:
Fachanwalt für Steuerrecht, Führen des Titels nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Normen:
§ 15 FAO
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt verliert mit dem Widerruf seiner Zulassung auch das Recht, den Titel eines Fachanwalts zu führen. Wird er erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, ist gesondert zu prüfen, ob auch der Titel des Fachanwalts wiederauflebt. Das ist nicht der Fall, wenn die Fachanwaltsbezeichnung selbst dann zu widerrufen wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Unterbrechung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wäre, etwa, weil er den vorgeschriebenen Fortbildungsanforderungen nicht genügt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

 
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