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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 12/15

Datum:
09.10.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 AGH 12/15
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1009.1AGH12.15.00
 
Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt:

„-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“.

 
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