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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 11/14

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 11/14
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH11.14.00
 
Schlagworte:
Fachanwaltsbezeichung, Fachanwalt, besondere theoretische Kenntnisse, Nachweis, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Normen:
§§ 43c BRAO, 2, 4, 6, 7, 14l FAO
Leitsätze:

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Der Nachweis kann regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang geführt werden, der die relevanten, in der Fachanwaltsordnung genannten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Der Nachweis des Erwerbs theoretischer Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs muss sich ebenfalls auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

 
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