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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 3/12

Datum:
29.06.2012
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 3/12
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0629.1AGH3.12.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachge-lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert beträgt 12.500,00 Euro.

 
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