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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 56/10

Datum:
02.12.2011
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 56/10
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1202.2AGH56.10.00
 
Tenor:

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 19.7.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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